Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Zur Verhütung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, das Eigentum und die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden Verordnungen erlassen, welche das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen, sowie auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einschränken. Die Verordnungsermächtigung des Gemeinderats der Gemeinde Bischberg zur Einschränkung des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetztes (LStVG) i. V. mit Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung.

 

Für eine bewehrte Verordnung (mit Bußgeldandrohung versehene Verordnung) soll eine Geltungsdauer festgelegt werden, die 20 Jahre jedoch nicht überschreiten darf. Wird eine solche Befristung nicht festgesetzt, so tritt die Verordnung kraft Gesetz nach 20 Jahren außer Kraft (Art. 50 Abs. 2 LStVG). Nachdem die bisherige Hundeanleinverordnung vom 23. Februar 2001 keine Gültigkeitsdauer beinhaltet, ist diese inzwischen auch nicht mehr gültig (Art. 50 Abs. 2 LStVG i. V. mit § 187, 188 BGB).

 

Aufgrund der häufigen Konflikte zwischen Bürgern (Hundehaltern mit Spaziergängern) empfiehlt die Verwaltung den Neuerlass der Hundeverordnung.

 

Zu beachten ist, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 LStVG der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen ist, wobei dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

 

In räumlicher Sicht sind folglich in der Verordnung die Gebiete festzulegen, in denen das freie Umherlaufen eingeschränkt werden soll, wobei dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist In zeitlicher Hinsicht können gewisse Zeitzonen für gewisse Flächen oder saisonale Zeiten festgelegt werden.

 

Grundsätzlich ist dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen, so dass vom Grundsatz her in der Gemeinde Auslaufflächen zur Verfügung stehen müssen. Eine Besonderheit ergibt sich allerdings bei Kampfhunden im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG. Hier ist es auch zulässig, einen gemeindeweiten Anleinzwang festzulegen. Dies ergibt sich aus dem grundsätzlichen Verbot der Haltung von Kampfhunden. Durch das Verbot verdeutlicht der Gesetzgeber, dass er in der Haltung von Kampfhunden kein schützenswertes Interesse sieht, welches insofern auch keiner gesonderten Abwägung mehr unterliegt.

 

Zusammenfassend bleibt aber festzustellen, dass eine räumlich und zeitlich unbegrenzte Anleinpflicht (also für das gesamte Gemeindegebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit) grundsätzlich unzulässig ist. Es bedürfte schon ganz spezieller örtlicher Gegebenheiten, die auch ein solches Verbot rechtfertigen würden.

 

Die Gemeinde müsste konkret nachweisen, dass es zu einem räumlich und zeitlich unbeschränktem Anleinzwang im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr keine Alternative gäbe. Ferner sei noch darauf hingewiesen, dass die explizite Benennung von Freilaufflächen in der Verordnung nicht notwendig ist, sofern diese in der Gemeinde denn tatsächlich existieren.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat aus den vorgenannten Gründen die Anleinpflicht für Kampfhunde und große Hunde auf die in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen des Gemeindegebiets festzulegen. Ebenso das Mitführgebot auf Spielplätzen und den Schulgeländen.


Die Ausführungen des Ersten Bürgermeisters Michael Dütsch und der Entwurf der neuen Hundeverordnung dienen dem Gemeinderat zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat Bischberg beschließt die vorliegende Verordnung über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden der Gemeinde Bischberg (Hundeverordnung – HundeV). Der Verordnungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt wird, ist Bestandteil des Beschlusses.


Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0