Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Den Gemeinden obliegt nach Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer. Sie haben das Recht, Grundsteuer auf den Grundbesitz in ihrem Hoheitsgebiet zu erheben (§ 1 Abs. 1 GrStG i. V. mit 4.1.1.1.1 AEBayGrSt). Der Wille der Gemeinde, Grundsteuer zu erheben, muss in einer besonderen Satzung seinen Ausdruck finden. Hierfür genügt die Festsetzung des Hebesatzes durch die jeweilige Gemeinde, in der die Entscheidung enthalten ist, dass Grundsteuer erhoben wird.

 

Für die Feststellung der Äquivalenzbeträge sowie für die Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge sind die Finanzämter der Länder zuständig (Art. 6 und 7 BayGrStG in Verbindung mit § 219 BewG, §§ 184, 185 folgende AO). Für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuermessbescheide sind die Finanzämter zuständig, für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerbescheide die Gemeinden. Wird die Vollziehung eines Grundsteuermessbescheids durch das Finanzamt ausgesetzt, so ist die Gemeinde verpflichtet, von Amts wegen auch die Vollziehung des hierauf beruhenden Grundsteuerbescheids auszusetzen, selbst wenn dieser unanfechtbar geworden ist (§ 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO).

 

Die Hebesätze für die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuern wurden bisher über die Haushaltssatzungen festgesetzt. Die Hebesätze der Gemeinde Bischberg für die Grundsteuer A und B mit 315 v. H. gelten seit 1997, der der Gewerbesteuer mit 400 v. H. seit 2008. Der Gemeinderat Bischberg hat sich in der Sitzung am 27. Januar 2022 (TOP 2) dafür ausgesprochen erst im Jahr 2024 über eine Änderung der Hebesätze nachzudenken.

 

Aufgrund der Änderung der Erhebungsgrundlagen der Grundsteuer (Äquivalenzbeträge und Grundsteuermessbeträge) empfiehlt die Verwaltung, wie es der Bayer. Gemeindetag auch empfohlen hat, die Hebesätze für das Jahr 2025 über eine eigenständige Hebesatzsatzung von der Haushaltssatzung zu trennen.

 

Wichtig ist dieser Schritt auch, weil die bisherigen Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, d. h. zum 1. Januar 2025, automatisch ihre Geltung verlieren (vgl. § 25 Abs. 2 GrStG). Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres (1. Januar, 0:00 Uhr) und ist nach § 9 Abs. 1 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festzusetzen (Nr. 4.1.9 AEBayGrSt). Aus diesem Grund sollte auch die Gemeinde Bischberg noch neue Hebesätze ab 2025 im Kalenderjahr 2024 festlegen.

 

Dies hat auch den Vorteil, dass unabhängig von der Genehmigung der Haushaltssatzung Steuern nach den in der Hebesatzsatzung beschlossenen Hebesätzen festgesetzt werden können. Die Berechnung der Steuern richtet sich nach den Grundlagen im Grundsteuergesetz und im Gewerbesteuergesetz.

 

Zudem erhöht sich die Rechtssicherheit der Steuerbescheide, da die Hebesätze in einer Hebesatzsatzung anders als in einer Haushaltssatzung nicht genehmigungspflichtig sind. Die Verwaltung ist somit in der Steuerfestsetzung schneller, da eine eventuelle Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde nicht abgewartet werden muss.

 

Es ergeben sich also dadurch Vorteile für die Planbarkeit der Steuerpflichtigen in der Jahresplanung und der Liquidität der Gemeindeverwaltung.

 

Ergänzend kann nur so ein gültiger Grund- und Gewerbesteuerbescheid bzw. Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2025 ab dem 1. Januar 2025 durch die Gemeinde Bischberg erlassen werden, wie es der Gesetzgeber vorsieht. Bei einer Hebesatzsatzung können auch durch entsprechende zeitlich mögliche Änderungen die Steuerbescheide im Rahmen der gesetzlichen Gegebenheiten bis 30. Juni rückwirkend zum 1. Januar angepasst werden. Der Haushaltsplan mit einer Änderung der Hebesätze könnte steuerrechtlich nach dem 30. Juni nicht mehr vollzogen werden.

 

Zur Wahrung der im Zuge der Grundsteuerreform vom Bundesverfassungsgericht geforderten Aufkommensneutralität müssen die Hebesätze der Grundsteuer A und B angepasst werden. Wenn aber zu einem Haushaltsausgleich eine Erhöhung der Grundsteuersätze erforderlich ist, dürften die Kommunen auch im Jahr 2025 die Hebesätze anheben. Schließlich sind die Gemeinde verpflichtet für einen Haushaltsausgleich durch angemessene Steuererhöhungen zu sorgen.

 

Die Verwaltung hat mit den vorliegenden Messwerten neue Hebesätze der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und B (Grundstücke) errechnet. Bei Aufkommensneutralität ergeben sich in der Grundsteuer folgende Hebesätze:

 

A 1007 v. H. und B 226 v. H., der Mischsatz beträgt dann 238 v H.

 


Die Ausführungen des Ersten Bürgermeisters Michael Dütsch dienen dem Gemeinderat zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat Bischberg beschließt die vorliegende Satzung für die Hebesätze der Gemeinde Bischberg. Der Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt wird, ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Damit wird der Hebesatz der Grundsteuer A (Betriebe Land- und Forstwirtschaft) von 315 v.H. auf 238 v. H. und der Hebesatz der Grundsteuer B (Grundstücke) von bisher 315 v.H. auf 238 v. H. festgesetzt. Der Gewerbesteuerhebesatz von 400 v. H. soll beibehalten werden.

 


Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0