Sitzung: 07.11.2024 Gemeinderat
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Den Gemeinden obliegt nach Art. 18 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer. Sie
haben das Recht, Grundsteuer auf den Grundbesitz in ihrem Hoheitsgebiet zu
erheben (§ 1 Abs. 1 GrStG i. V. mit 4.1.1.1.1 AEBayGrSt). Der Wille der
Gemeinde, Grundsteuer zu erheben, muss in einer besonderen Satzung seinen
Ausdruck finden. Hierfür genügt die Festsetzung des Hebesatzes durch die
jeweilige Gemeinde, in der die Entscheidung enthalten ist, dass Grundsteuer
erhoben wird.
Für die Feststellung der Äquivalenzbeträge sowie für die
Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge sind die Finanzämter der
Länder zuständig (Art. 6 und 7 BayGrStG in Verbindung mit § 219 BewG, §§ 184,
185 folgende AO). Für die Aussetzung der Vollziehung der
Grundsteuermessbescheide sind die Finanzämter zuständig, für die Aussetzung der
Vollziehung der Grundsteuerbescheide die Gemeinden. Wird die Vollziehung eines
Grundsteuermessbescheids durch das Finanzamt ausgesetzt, so ist die Gemeinde
verpflichtet, von Amts wegen auch die Vollziehung des hierauf beruhenden
Grundsteuerbescheids auszusetzen, selbst wenn dieser unanfechtbar geworden ist
(§ 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO).
Die Hebesätze für die Erhebung von Grund- und
Gewerbesteuern wurden bisher über die Haushaltssatzungen festgesetzt. Die
Hebesätze der Gemeinde Bischberg für die Grundsteuer A und B mit 315 v. H.
gelten seit 1997, der der Gewerbesteuer mit 400 v. H. seit 2008. Der
Gemeinderat Bischberg hat sich in der Sitzung am 27. Januar 2022 (TOP 2) dafür
ausgesprochen erst im Jahr 2024 über eine Änderung der Hebesätze nachzudenken.
Aufgrund der Änderung der Erhebungsgrundlagen der
Grundsteuer (Äquivalenzbeträge und Grundsteuermessbeträge) empfiehlt die
Verwaltung, wie es der Bayer. Gemeindetag auch empfohlen hat, die Hebesätze für
das Jahr 2025 über eine eigenständige Hebesatzsatzung von der Haushaltssatzung
zu trennen.
Wichtig ist dieser Schritt auch, weil die bisherigen
Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, d. h. zum 1.
Januar 2025, automatisch ihre Geltung verlieren (vgl. § 25 Abs. 2 GrStG). Die
Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres
(1. Januar, 0:00 Uhr) und ist nach § 9 Abs. 1 GrStG nach den Verhältnissen zu
Beginn des Kalenderjahres festzusetzen (Nr. 4.1.9 AEBayGrSt). Aus diesem Grund
sollte auch die Gemeinde Bischberg noch neue Hebesätze ab 2025 im Kalenderjahr
2024 festlegen.
Dies hat auch den Vorteil, dass unabhängig von der
Genehmigung der Haushaltssatzung Steuern nach den in der Hebesatzsatzung
beschlossenen Hebesätzen festgesetzt werden können. Die Berechnung der Steuern
richtet sich nach den Grundlagen im Grundsteuergesetz und im
Gewerbesteuergesetz.
Zudem erhöht sich die Rechtssicherheit der
Steuerbescheide, da die Hebesätze in einer Hebesatzsatzung anders als in einer
Haushaltssatzung nicht genehmigungspflichtig sind. Die Verwaltung ist somit in
der Steuerfestsetzung schneller, da eine eventuelle Genehmigung der
Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde nicht abgewartet werden muss.
Es ergeben sich also dadurch Vorteile für die Planbarkeit
der Steuerpflichtigen in der Jahresplanung und der Liquidität der
Gemeindeverwaltung.
Ergänzend kann nur so ein gültiger Grund- und
Gewerbesteuerbescheid bzw. Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2025 ab dem 1.
Januar 2025 durch die Gemeinde Bischberg erlassen werden, wie es der
Gesetzgeber vorsieht. Bei einer Hebesatzsatzung können auch durch entsprechende
zeitlich mögliche Änderungen die Steuerbescheide im Rahmen der gesetzlichen
Gegebenheiten bis 30. Juni rückwirkend zum 1. Januar angepasst werden. Der
Haushaltsplan mit einer Änderung der Hebesätze könnte steuerrechtlich nach dem
30. Juni nicht mehr vollzogen werden.
Zur Wahrung der im Zuge der Grundsteuerreform vom
Bundesverfassungsgericht geforderten Aufkommensneutralität müssen die Hebesätze
der Grundsteuer A und B angepasst werden. Wenn aber zu einem Haushaltsausgleich
eine Erhöhung der Grundsteuersätze erforderlich ist, dürften die Kommunen auch
im Jahr 2025 die Hebesätze anheben. Schließlich sind die Gemeinde verpflichtet
für einen Haushaltsausgleich durch angemessene Steuererhöhungen zu sorgen.
Die Verwaltung hat mit den vorliegenden Messwerten neue
Hebesätze der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und B
(Grundstücke) errechnet. Bei Aufkommensneutralität ergeben sich in der
Grundsteuer folgende Hebesätze:
A 1007 v. H. und B 226 v. H., der Mischsatz beträgt dann
238 v H.
Die Ausführungen des Ersten Bürgermeisters Michael Dütsch dienen dem Gemeinderat zur Kenntnis.
Der Gemeinderat Bischberg beschließt die vorliegende Satzung für die Hebesätze der Gemeinde Bischberg. Der Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt wird, ist Bestandteil des Beschlusses.
Damit wird der Hebesatz der Grundsteuer A (Betriebe Land-
und Forstwirtschaft) von 315 v.H. auf 238 v. H. und der Hebesatz der
Grundsteuer B (Grundstücke) von bisher 315 v.H. auf 238 v. H. festgesetzt. Der
Gewerbesteuerhebesatz von 400 v. H. soll beibehalten werden.
Abstimmung: |
Für: |
19 |
Gegen: |
0 |