Sitzung: 28.03.2023 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0
Für die Errichtung
eines Einfamilienhauses mit Garage wird das gemeindliche Einvernehmen für
die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.
Der Antragsteller beantragt die
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Überschreitung der
Grundflächenzahl.
Die Entwässerung hat im Trennsystem zu
erfolgen. Vor Beginn der Arbeiten ist der Gemeinde Bischberg ein Messprotokoll
über die Höhenfestsetzung vorzulegen.
Gegen Rückstau des Abwassers aus dem
Kanal hat sich der Anschlussnehmer selbst schützen. Für Schäden durch Rückstau
haftet die Gemeinde nicht. (§ 9 Abs. 5 der Entwässerungssatzung).
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist
nach anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Am Ende der
Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen.
Niederschlagswasser darf der
öffentlichen Fläche nicht zugeleitet werden (Einbau einer Entwässerungsrinne).
Vor Verfüllung der Rohrgräben ist rechtzeitig die Abnahme der verlegten
Grundleitungen bei der Gemeinde Bischberg zu beantragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die
zusätzlich geschaffenen Geschossflächen Herstellungsbeiträge entsprechend den
gemeindlichen Satzungen zu entrichten sind
Die Grundstücksnachbarn haben dem
Bauvorhaben zugestimmt.
Dem Bauantrag wird zugestimmt.
Abstimmung: |
Für: |
9 |
Gegen: |
0 |