Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Antrag der CSU-Fraktion vom 7. September 2022 dient dem Gremium zur Kenntnis.

 

Die Formulierung des § 21 der GeschäftsO soll sich auf Sitzungen Vollgremiums und aller gemeindlicher Ausschüsse (Art. 32, 33 GO) erstrecken.

 

Rechtlich kann man der einschlägigen Fachliteratur Folgendes entnehmen:

 

Die Einberufung des Gemeinderates (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung-GO) ist eine der Ur-Aufgaben des ersten Bürgermeisters. In diesen Ermessensspielraum darf der Gemeinderat mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht verbindlich eingreifen. Die gesetzlichen Schranken ergehen aus Art. 56 Abs. 2 GO, § 23 Abs. 3 oder Abs. 1 Satz 3 GeschäftsO sowie das IMS vom 6. November 1995, LT-Drs. 13/3098. Selbst ein Verzicht auf die Eilfrist würde den Entscheidungsspielraum des ersten Bürgermeisters nach Art. 37 Abs. 3 GO zu sehr einschränken.

 

Der erste Bürgermeister kann jederzeit im Rahmen seines Gestaltungsspielraums nach sachlichen Erwägungen von § 21 Abs. 2 der GeschäftsO in der derzeitigen bzw. in der vorgeschlagenen Fassung abweichen. Verstöße gegen die Geschäftsordnung haben nicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit eines betreffenden Gemeinderatsbeschlusses zur Folge, es sei denn, der Verstoß stellt sich zugleich als Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen dar (Bauer/Bähle/Mason/Samper, Art. 45 GO Anm. 9).

 

Die Regeln zur Geschäftsordnung (Art. 45 GO) legt zwar der Gemeinderat in seiner GeschäftsO fest und kann diese jederzeit durch Beschluss ändern, jedoch darf das Recht des ersten Bürgermeisters zur Wahrnehmung und Übertragung seiner originären Aufgaben nach dem Gesetz nicht zu sehr eingeschränkt werden (BayVGH vom 11. Dezember 1991, BayVBl 1992, 375). Zuständig für die Einberufung (Art. 46 Abs. 2 GO) des Gemeinderates ist der erste Bürgermeister, im Fall seiner rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung sein Stellvertreter (Art. 46 Abs. 2 Satz 2, Art. 39 Abs. 1 GO) oder eine gemäß Art. 39 Abs. 2 GO bestimmte Person (a. A. insoweit Hölzl/Hien/Huber, Art. 46 GO Anm. 4).

 

Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO verpflichtet den ersten Bürgermeister Beratungsgegenstände vorzubereiten. Das bedeutet erforderlichenfalls unter Einschaltung externer Fach- bzw. Aufsichtsbehörden, Sachverständiger. Dabei sind alle maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu klären und mögliche Entscheidungsalternativen aufzuzeigen (Prandl/Zimmermann, Art. 46 GO Erl. 5). Alleine diese Regelung erfordert weiterhin eine Flexibilität des ersten Bürgermeisters bei der Sitzungsladung.

 

Diese rechtlichen Ausführungen wurden sowohl mit dem Fachbereich Kommunalaufsicht am Landratsamt Bamberg als auch mit dem Referat Kommunalrecht beim Bayerischen Gemeindetag abgestimmt.

 


Die Ausführungen vom 2. Bürgermeister Tobias Knoblach dienen zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat Bischberg beschließt die Änderung des § 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung wie folgt:

 

(2)    1Die Sitzungen finden in der Regel im Sitzungssaal im Rathaus der Gemeinde Bischberg statt; sie beginnen regelmäßig um 18.00 Uhr und enden spätestens um 21.30 Uhr, angefangene Tagesordnungspunkte werden zu Ende behandelt. 2Regelmäßiger Sitzungstag für Gemeinderatssitzungen ist der Donnerstag. 3In der Einladung (§ 24) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden. 3Der erste Bürgermeister bestimmt bis Ende November des laufenden Jahres alle Termine der Gemeinderatssitzungen für das Folgejahr und gibt diese noch im laufenden Jahr bekannt.

 


Abstimmung:

Für:

17

Gegen:

0