Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2022 den Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Sachsenweg“ im Bereich Hohe Straße 7, Flurnummer 450/9 in der Gemarkung Bischberg beschlossen.

 

Die Bebauungsplanänderung lag vom 16. August bis einschließlich 23. September 2022 im Rathaus der Gemeinde Bischberg zur Einsicht und Stellungnahme aus.

 

 


Die Ausführungen vom 2. Bürgermeister Tobias Knoblach dienen dem Gemeinderat zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat fasst folgende Beschlüsse zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger, die im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind.

 

 

A.        Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gaben
keine Stellungnahme ab:

 

-               Regierung von Oberfranken

-               Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg

-               Gemeinde Oberhaid

-               Gemeinde Viereth-Trunstadt

-               Gemeinde Walsdorf

 

 

             Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden äußerten
keine Einwendungen:

 

-               Stadt Bamberg; Stellungnahme vom 15. September 2022

-               Gemeinde Lisberg, Stellungnahme vom 13. September 2022

-               Gemeinde Stegaurach, Stellungnahme vom 07. September 2022

-               Stadt Hallstadt, Stellungnahme vom 20. September 2022

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt dies zur Kenntnis.

 

 

B.         Folgende Fachstellen haben Bedenken oder Anregungen vorgebracht:

 

1.             Zur Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg vom 23. September 2022:

 

Bauleitplanung:

Grundsätzlich bleibt zu vermerken, dass eine Bauleitplanung nicht das vorgesehene und geeignete Instrument darstellt, um eine gewünschte, individuelle, maßgeschneiderte Bebaubarkeit eines einzelnen Grundstücks zu regeln.

 

Aus bauleitplanerischer Sicht wird insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen:

 

1.         Die Änderung an 3 der 4 Normelemente einer Bauleitplanung im Bereich eines einzelnen Baurechts im Umfeld einer klar geregelten bestehenden Bauleitplanung (inneren Ordnung) ist sowohl aus bauleitplanerischer als auch städtebaulicher Sicht bedenklich und kaum begründbar (Gefälligkeitsplanung!)

 

2.         a,   Maß der baulichen Nutzung: Erhöhung der Geschossflächenzahl GFZ von 0,5 aus 0,6.

             b, Bauweise: Änderung von offener zu geschlossener Bauweise.

             c,   Überbaubare Grundstücksfläche: Überproportionale Ausweitung der Baugrenzen, ausbrechend aus dem bestehenden, engstrukturierten Baufeldraster.

 

3.         Ergänzung zu Punkt 2 b:

Die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise, auf einem ca. 26 m breiten Grundstück, an welches beidseitig Grundstücke der offenen Bauweise anschließen, ist in sich unschlüssig und widerspricht dem Grundsatz einer geordneten Bauleitplanung.

 

Unabhängig von dieser Kernaussage ist die vorgelegte Änderung hinsichtlich ihrer (zeichnerischen) Festsetzungen nicht auf eine geschlossene Bauweise abgestimmt, sondern von der Planungsabsicht einer „Abweichenden Bauweise gem. § 22 Abs.4 BauNVO“ geprägt.

 

Mit dem Vollzug des § 10 Abs. 3 BauGB sind 3 Planausfertigungen der o.g. Maßnahme, eine Begründung und eine Bekanntmachung dem Landratsamt vorzulegen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Die Gemeinde passt den Entwurf an und nimmt den Umfang des Baufensters zurück, so dass die rückwärtige Gebäudefront nicht über das bestehende Hauptgebäude hinausspringt. Dadurch reduziert sich die Baugrenze in einem für die Gemeinde angemessenen Umfang.

 

Nachprüfung der Gemeinde kann die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,5 beibehalten werden und ändert die im Entwurf angepasste Geschossflächenzahl auf das ursprüngliche Maß.

 

Der Gemeinderat beschließt die Festsetzung „geschlossene Bauweise“ in „abweichende Bauweise“ zu ändern, um eine einseitige Grenzbebauung in der Bebauungsplanänderung zu zulassen. In dem Bebauungsplan bzw. in der Begründung werden die Änderungen aufgenommen.

 

Abstimmung:                             Für: 17                                                 Gegen: 0

 

 

2.              Zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 21. September 2022

 

Im Planungsbereich zur „5. Änderung des Bebauungsplanes Sachsenweg“ befinden sich keine Oberflächengewässer und es sind keine festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete betroffen. Es ist lediglich einzelne Wohnbebauung betroffen, bei ordnungsgemäßer abwassertechnischer Erschließung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Das Planungsgebiet liegt teilweise im wassersensiblen Bereich. Diese Gebiete sind durch den Einfluss von Wasser geprägt und kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann. Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch: über die Ufer tretende Flüsse und Bäche, zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser. Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen sind. Die Flächen können je nach örtlicher Situation ein häufiges oder auch ein extremes Hochwasserereignis abdecken. An kleineren Gewässern, an denen keine Überschwemmungsgebiete oder Hochwassergefahrenflächen vorliegen kann die Darstellung der wassersensiblen Bereiche Hinweise auf mögliche Überschwemmungen und hohe Grundwasserstände geben und somit zu Abschätzung der Hochwassergefahr herangezogen werden. Auf die Gefahren und Regelungen von einer Überflutung durch „wild“ abfließendes Oberflächenwasser infolge Starkregenereignisse (vgl. §37 WHG ) wird nachdrücklich hingewiesen. Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindern. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt die Aussagen zum wassersensiblen Bereich sinngemäß in die Begründung aufzunehmen.

 

Abstimmung:                             Für: 17                                                 Gegen: 0

 

3.              Zur Stellungnahme des Kreisbrandrates Thomas Renner vom 01. September 2022

I.          Löschwasserversorgung

 

             a)     Zur Sicherstellung der wirksamen Brandbekämpfung ist eine ausreichende Löschwasserversorgung von mind. 800 l/min über 2 Std. vorzusehen. (Richtlinie DVGWW405). Dies wird als gesichert angenommen.

 

             b)     Die Löschwasserversorgung für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichergestellt sein.

 

             c)      Die Leistungsfähigkeit dieses Hydranten muss mind. 800l/min betragen. Die restliche Löschwassermenge muss in einem Umkreis von 300m nachgewiesen werden können.

 

II.         Zufahrten, Aufstell- u. Bewegungsflächen

 

             a)     Die Erreichbarkeit des Bebauungsplangebietes erfolgt über die Hohe Straße und ist als gesichert anzusehen.

 

             b)     Bewegungsflächen sind auf der öffentlichen Straße vorhanden.

 

III.       Zweiter Rettungsweg

 

             a)     Aus jeder Nutzungseinheit ist ein Zweiter Rettungsweg notwendig. Dieser kann baulich oder über Rettungsgeräte der Feuerwehr erfolgen.

             b)     Sollte der Zweite Rettungsweg über tragbare Leitern der Feuerwehr erfolgen, darf die Brüstungshöhe des anzuleiternden Fensters max. 8m betragen.

             c)      geeignete Aufstellflächen für tragbare Leitern müssen vorhanden und zugänglichsein.

 

 

 

IV.       Sonstiges

 

                       Die weiteren erforderlichen brandschutztechnischen Vorschriften im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind einzuhalten. In diesem Zusammenhang sind vor allem die Art. 28 (Brandwand) und Art. 30 (Dächer) der BayBO zu berücksichtigen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Zu I. Löschwasserversorgung

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Aussagen zur Löschwasserversorgung zur Kenntnis. In der Begründung werden die Ausführungen dazu übernommen.

 

Abstimmung:

Für:

17

Gegen:

0

 

 

Zu II.      Zufahrten, Aufstell- u. Bewegungsflächen

Die Aussagen zur Zufahrt und zu Aufstell- u. Bewegungsflächen wird vom Gemeinderat der Gemeinde Bischberg zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:

Für:

17

 

Gegen:

0

 

 

Zu III.    Zweiter Rettungsweg

Da die Gebäudehöhe max. 4,7 m betragen darf, ist davon auszugehen, dass die Brüstungshöhe die geforderte Höhe von 8,0 m für das Anlegen der Feuerwehrleiter nicht überschreitet. Der Bauherr hat sicherzustellen, dass der zweite Rettungsweg gewährleistet ist. Dieser ist im Bauantrag zu berücksichtigen. Die Aussagen des Kreisbrandrates werden in der Begründung mit aufgenommen.

 

Abstimmung:

Für:

17

Gegen:

0

 

 

Zu IV.    Sonstiges

Die Gemeinde beschließt die Forderungen bzgl. der Art. 28 (Brandwand) und Art. 30 (Dächer) der BayBO in der Begründung zu ergänzen.

 

Abstimmung:

Für:

17

Gegen:

0

 

 

4.              Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH Bamberg vom 21. September 2022

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

 

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Bayernwerk-Leitung wird aus dem mitgeschickten Plan in die Bebauungsplanänderung zeichnerisch übernommen.

 

Abstimmung:

Für:

17

Gegen:

0

 

 

5.              Deutsche Telekom Technik GmbH 31. August 2022

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

 

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Gegen die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Sachsenweg" der Gemeinde Bischberg haben wir keine Einwände.

 

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

6.              Zur Stellungnahme der Stadtwerke Bamberg vom 07. September 2022

 

Glasfaseranbindung FTTX:

Es bestehen keine Einwände.

 

Straßenbeleuchtung:

Die Stadtwerke Bamberg Energiedienstleistung GmbH tritt aufgrund der umfassenden Verantwortung der Straßenbeleuchtung gemäß dem Straßenbeleuchtungsvertrag als Betreiber der gesamten Straßenbeleuchtung in Bischberg auf. Änderungen der Straßenbeleuchtung werden dem Erschließungsträger in Rechnung gestellt.

 

Strom-/Gas-/ Wasserversorgung

Das Gebiet der Gemeinde Bischberg liegt nicht im Versorgungsbereich der Stadtwerke Bamberg.

 

Stellungnahme ÖPNV:

Von Seiten des Verkehrsbetriebes bestehen keine Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Falls Änderungen im Zusammenhang mit der bestehenden Straßenbeleuchtung im Zuge von Er-schließungsmaßnahmen des betroffenen Baugrundrundstücks notwendig sind, hat der Bau-herr die Kosten zu tragen.

 

Abstimmung:

Für:

17

Gegen:

0

 

 

7.              Bürgerbeteiligung

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen eingegangen. Dies dient dem Gemeinderat zur Kenntnis.

 

 

C.         Satzungsbeschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt Kenntnis von den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger, die im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind. Zu den eingegangenen Anregungen wurden entsprechende Abwägungsbeschlüsse gefasst. Durch die Abwägungsbeschlüsse wurden geringfügige Änderungen veranlasst.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Sachsenweg“ in der Fassung vom 27. Oktober 2022 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und billigt die Begründung in der Fassung vom 27. Oktober 2022.

 


Abstimmung:

Für:

17

Gegen:

0