Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Nach Anhang Teil 4 Absatz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedW) sind den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn ein Untersuchungsergebnis vorliegt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

 

Seitens der Belegschaft liegen bereits mehrere mündliche Anfragen zu diesem Thema vor.

 

Nachdem in diesem Bereich jeder Arbeitgeber für seine Beschäftigten selbst Regelungen erlassen kann, sollte der Gemeinderat hierzu eine verbindliche Regelung treffen.

 

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat eine entsprechende Bekanntmachung für seine Beschäftigten erlassen. Bei staatlichen Behörden wird bereits eine einheitliche Vorgehensweise praktiziert (siehe § 1, 2 ff. AGO BayRS 200-21-1), sonstigen juristische Personen des öffentlichen Rechts wird eine analoge Verfahrensweise bei der Verwaltungsarbeit (§ 36 AGO) empfohlen. Im konkreten Fall wurden zwischenzeitlich sehr umfassende Regularien für Bildschirmbrillen für Beschäftigte vom Freistaat Bayern erlassen.

 

Aus Sicht der Verwaltung empfiehlt es sich auch das Regelwerk anzuerkennen (analog § 36 AGO) und als Grundlage für die Kostenerstattung heranzuziehen, solange im TVöD keine entsprechenden Regelungen getroffen werden.

 

Grundsätzlich ist für die Beschäftigten des Freistaates Bayern genau definiert unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille erstattet werden (z. B. Vertragspreisliste, die die Höchstwerte für die verschiedenen Gläserarten und -stärken bzw. die Fassung festgelegt, Formblatt zur Prüfung der Voraussetzungen (Stellungnahme Betriebsarzt und Augenarzt bzw. Bestätigung des Optikers, dass die erstellte Bildschirmarbeitsplatzbrille den rechtlichen Vorgaben entspricht). Ebenso der Vordruck einer Bescheinigung für den Augenarzt und ein Vordruck zum Abgleich der Voraussetzungen zur Gewährung einer Bildschirmbrille.

 

In der Verwaltung des Rathauses gibt es zwar inzwischen knapp 2/3 Brillenträger, was aber noch nicht heißt, dass alle die Voraussetzungen für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille erfüllen.

 

Es wird empfohlen, die umfassenden Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillen) aus der Bekanntmachung Nr. 2034.6-F, 2030.8.1-F des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 26. Mai 2009, Az.: 25-P2506 — 001 — 17 111/09 analog anzuwenden. Die Stadt Bamberg und das Landratsamt Bamberg sind ebenfalls so vorgegangen. 


Der Sachvortrag des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dient zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat Bischberg beschließt, dass die umfassenden Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillen) aus der Bekanntmachung Nr. 2034.6-F, 2030.8.1-F des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 26. Mai 2009, Az.: 25-P2506 — 001 — 17 111/09 analog für die Beschäftigten und Beamten der Gemeinde Bischberg anzuwenden sind.

 


Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0