Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Sachvortrag von Herrn Dipl.-Ing. Rüdiger Hellmich dient dem Gemeinderat zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.09.2020 den Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Flurnummern Teilflächen 327/12, 320/5, 316/3, 297/9, 327/2, 319/3, Gemarkung Trosdorf und der Flurstücke 439, 438, 440/1, 429, Gemarkung Bischberg für die frühzeitige Beteiligung gefasst.

 

Die Stellungnahmen liegen nun vor und werden abgewogen und die Beschlüsse zu den einzelnen Stellungnahmen sowie zu einer zweiten Auslegung gefasst.


Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger, die im Rahmen der frühzeitigen Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen sind.

 

A.      Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gaben
keine Stellungnahme ab:

 

-               Regierung von Oberfranken

-               Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg

-               Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Abt. Forstwirtschaft

-               Bayerischer Bauernverband

-               Bund Naturschutz in Bayern e. V, Kreisgruppe Bamberg

-               Gewerbeaufsichtsamt

-               Industrie- und Handelskammer

-               PLEdoc

-               Vodafone Kabel Deutschland GmbH

-               Stadt Bamberg

-               Gemeinde Lisberg

-               Gemeinde Oberhaid

-               Gemeinde Viereth-Trunstadt

 

          Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden äußerten
keine Einwendungen:

 

-               Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, Stellungnahme vom 30.04.2021

-               Handwerkskammer für Oberfranken, Stellungnahme vom 06.05.2021

-               Deutsche Telekom Technik, Stellungnahme vom 21.04.2021

-               TenneT TSO GmbH, Stellungnahme vom 16.04.2021

-               Stadt Hallstadt, Stellungnahme vom 05.05.2021

-               Gemeinde Stegaurach, Stellungnahme vom 21.04.2021

-               Gemeinde Walsdorf, Stellungnahme vom 23.04.2021

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt dies zur Kenntnis.

 

Ohne Abstimmung

 

B.      Folgende Fachstellen haben Bedenken oder Anregungen vorgebracht:

 

1.              Zur Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg vom 11.05.2021:

 

Naturschutz:

Seitens der unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung keine grundsätzlichen Einwände, unter Beachtung der folgenden Auflagen.

 

Die Lage der Zwischenlagerfläche für Erdaushub ist sehr ungünstig gewählt. Diesen Gedanken unterstützt auch die Nähe zum überregionalen Fernradweg „MainRadweg“ bzw. „EuroVelo-Route 4 (Central Europe Route)“. Es sollte eine unauffälligere Lage/Stelle gefunden werden, da es eine „Visitenkarte“ der Gemeinde darstellt.

 

Vor Ort wurde schon mit der Tätigkeit angefangen obwohl noch keine Baugenehmigung vorliegt. Im Rahmen der nachzuholenden Genehmigung ist auch naturschutzfachlicher Ausgleich auf Grundlage des Ausgangszustandes zu leisten.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme des Naturschutzes hinsichtlich der Zwischenlagerfläche zur Kenntnis. Zur besseren Eingrünung ist es vorgesehen einen Erdwall auf der West- und Südseite anzulegen. Dieser Wall wird auf der Seite des Fernradweges „MainRadweg“ bzw. „EuroVelo-Route 4 (Central Europe Route)“ zur freien landwirtschaftlichen Fläche mit Sträuchern und Bäum bepflanzt, um die Lagerfläche in das Landschaftsbild bestmöglich zu integrieren. In der Begründung werden die Eingrünungsmaßnahmen mit aufgenommen.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 


Immissionsschutz:

Teilfläche 1:

Gegen die Ausweisung der Fläche als GE/SO für die Ansiedlung eines Lidl-Marktes und eines Fachmarktes (Getränkemarkt, Bäckerei, Apotheke) mit Parkplatz und Verlegung der Erschließungsstraße „Wasserwörth“ bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Auf die Ausführungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für dieses Gebiet wird verwiesen.

 

Teilfläche 2:

Die Fläche soll als Zwischenlagerfläche für Erdaushub bei Tiefbauarbeiten genutzt werden. Die nächstgelegenen Wohnhäuser liegen nur ca. 50 m entfernt.

Beim Betrieb eines Lagerplatzes können Lärm und Staubemissionen entstehen. Der Umfang der Lärm- und Staubemissionen ist darzustellen und ggf. notwendige Schutzmaßnahmen aufzuzeigen.

Werden mehr als 100 to sogn. „nicht-gefährlicher Abfälle“ (z.B. Erdaushub, Bauschutt) zwischengelagert bedarf die Fläche einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG i.V.m. Ziffer 8.12.2V der 4. BlmSchV.

Da die Fläche bereits genutzt wird ist umgehend ein entsprechender BImSchG-Antrag beim FB 42.1 im Landratsamt Bamberg einzureichen. Bis zur Genehmigung dürfen auf der Fläche nicht mehr als 100 t „nicht-gefährlicher Abfälle“ gelagert werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Zu Teilfläche 1:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme des Immissionsschutzes zur Teilfläche 1 zur Kenntnis.

 

Ohne Abstimmung

 

Zu Teilfläche 2:

Im Zuge des Bauantrages wird erforderlichenfalls ein Gutachten zu den Lärm- und Staubemissionen und ggf. notwendige Schutzmaßnahmen veranlasst. Im Baugenehmigungsverfahren werden auch die notwendigen immissionsschutzrechlichen Unterlagen eingereicht. Der Gemeinde ist es bewusst, einen entsprechenden BImSchG-Antrag für die aktuelle Nutzung des Geländes zu stellen.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

Bodenschutz:

Die von der Planung betroffenen Grundstücke FI.-Nrn. 327/12, 316/3 der Gemarkung Trosdorf sowie FI.-Nrn. 439, 438, 440/1 und 429 der Gemarkung Bischberg, Gemeinde Bischberg sind im Altlasten-, Bodenschutz und Dateninformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegenden Flächen besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.

Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind keine Bodenbelastungen vorhanden, die den vorgelegten Planungen entgegenstehen.

Gegen die eingereichte Planung bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht in der vorliegenden Form keine Einwände.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zum Bodenschutz zur Kenntnis.

 

Ohne Abstimmung

 

 

Wasserrecht:

Sachverhalt:

Die Gemeinde Bischberg beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplans für zwei verschiedene Teilflächen.

Teilfläche 1 („Industriegebiet Trosdorf“) liegt auf den Flur-Nummern 327/12, 316/3, Gmkg. Trosdorf sowie auf 439, 438 und 440/1, Gmkg. Bischberg (Gmde. Bischberg),

Teilfläche 2 („Zwischenlagerfläche für Erdaushub“) ist die Flur-Nummer 429 Gmkg. Bischberg (Gmde. Bischberg).

 

Standort:

Teilfläche 1 liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet jedoch im wassersensiblen Bereich.

 

Die Auswirkungen eines wassersensiblen Bereichs können unterschiedlich sein. In der Regel handelt es sich dabei um Flächen, die mit einer unbekannten statistischen Wahrscheinlichkeit überschwemmt werden können oder bei denen es zu hohen und/oder wechselnden Grundwasserständen kommen kann.

 

Zum Schutz vor Schäden sollte aufgrund der Nähe zum Trosdorfer Bach neben hohen Grundwasserständen die Gefährdung durch Hochwasser bei der weiteren Planung von der Gemeinde berücksichtigt werden.

 

Teilfläche 2 liegt vollumfänglich im wassersensiblen Bereich. Zudem ragt das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet des Mains (§76 Abs. 3 WHG, Art. 47 BayWG) für ein hundertjährliches Hochwasserereignis (HQ 100) in das Grundstück hinein.

 

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. §78 Abs. 8 WHG ist in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt.

 

Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

 

  1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
  3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
  4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
  8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
  9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

 

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

 

Diese neun Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Eine besondere Rolle spielt dabei § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG, wonach keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn eine Siedlungsentwicklung in der Gemeinde (hier ist auf das gesamte Gemeindegebiet abzustellen) ausschließlich im Überschwemmungsgebiet möglich ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn das gesamte Gebiet einer Gemeinde im Überschwemmungsgebiet liegt oder z. B. aus topographischen Gründen im restlichen Gemeindegebiet nur innerhalb des Überschwemmungsgebietes in Frage kommt.

Die Möglichkeit zur Siedlungsentwicklung besteht aktuell und auch in absehbarer Zukunft für die Gemeinde Bischberg außerhalb von Überschwemmungsgebieten, daher wird eine Ausnahme nach § 78 Abs. 2 WHG für das Verbot der Bauleitplanung nach § 78 Abs. 1 WHG bereits daran scheitern.

 

Für den vorliegenden Fall ist daher nur eine Bauleitplanung denkbar, die sich vollständig außerhalb der Grenzen des festgesetzten Überschwemmungsgebietes Mains befindet.

 

Beschlussvorschlag:

 

Zu Teilfläche 1:

Die Stellungnahme zur Teilfläche 1 entspricht der Stellungnahme aus dem Bebauungsplanverfahren. Die Stellungnahme wird im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes abgewogen; Änderungen für das Flächennutzungsplanverfahren ergeben sich hieraus nicht.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

Zu Teilfläche 2:

Die gesamte Zwischenlagerfläche liegt weitestgehend außerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsbereiches des Mains (HQ100). Der Überschwemmungsbereich des Mains ragt nur am nördlichen Rand in das Flurstück herein. Von der Gemeinde ist es vorgesehen, ausschließlich die südlichen und westlichen Bereiche des Flurstücks als Lagerfläche für das Aushubmaterial zu nutzen, die außerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsbereiches des Mains liegen. Die Gemeinde beabsichtigt weiterhin, das Flurstück 429 der Gemarkung Bischberg lediglich als Zwischenlagerfläche zu entwickeln. Der Anteil des Grundstückes, der sich im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Mains (HQ 100) befindet, wird ausschließlich hochwasserneutral genutzt (Zufahrtsstraße).

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

Verkehrswesen

Aus Sicht des Fachbereichs Verkehrswesen bestehen keine Bedenken.

 

Hinweis:

Die Unterlagen sind hinsichtlich der entsprechenden fortlaufenden Nummerierung der Flächennutzungsplanänderung zu ergänzen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zum Verkehrswesen zur Kenntnis. Zur nächsten Auslegung wird die fortlaufende Nummerierung der Flächennutzungsplanänderung ergänzt.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

2.              Zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 10.05.2021

 

zu Teilfläche 1:

Zu der Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Bereich der Flurnummern Teilflächen 327/12, 316/3, Gemarkung Trosdorf und der Flurstücke 429, 439, 438, 440/1, Gemarkung Bischberg, sind keine neuen wasserwirtschaftlichen Belange betroffen und sind damit mit zugehörigen BBP bereits abgegolten.

 

zu Teilfläche 2:

Im FNP ist eine zusätzliche Lagerfläche für Erdaushub enthalten. Es liegen keine Angaben vor, welches Bodenmaterial auf der Lagerfläche abgelagert werden soll. Bei belasteten Bodenmaterial ist das Abfallrecht am Landratsamt zu hören, da dann weitere Belange wie Flächenbefestigung zum Tragen kommen.

 

Beschlussvorschlag:

 

zu Teilfläche 1:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die wasserwirtschaftlichen Belange, welche den Bebauungsplan betreffen, werden im Bebauungsplanverfahren behandelt. Die Stellungnahme zieht keine Änderung des Flächennutzungsplanes nach sich.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

zu Teilfläche 2:

Das Bodenmaterial aus den Tiefbaumaßnahmen der Gemeinde wird auf der Teilfläche 2 zwischengelagert, damit eine Beprobung durchgeführt werden kann. Das Landratsamt ist bei dem Verfahren beteiligt, entsprechende Auflagen und Bestimmungen werden seitens der Gemeinde erfüllt.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

3.              Zur Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 04.05.2021

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

 

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ein Hinweis auf die Meldepflicht bei eventuell zu Tage tretenden Bodendenkmälern ist schon in der Begründung der Flächennutzungsplanänderung enthalten.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

4.              Zur Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Bamberg, Abt. Straßenbau, vom 17.05.2021

 

gegen die o.a. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen von uns – als Baulastträger der Bundesstraße 26 und des parallel verlaufenden Geh- und Radweges – keine Einwände, soweit unsere Stellungnahme vom 17.05.21 zum gleichzeitig durchgeführten vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „5. Änderung und Erweiterung des Teilbebauungsplanes Industriegebiet Trosdorf“ berücksichtigt und hinsichtlich der „Zwischenlagerfläche für Erdaushub“ folgende Auflage übernommen wird:

 

Wasser und Abwässer dürfen dem Straßenkörper der Bundesstraße und deren Entwässerungseinrichtungen bzw. dem parallel verlaufenden Geh- und Radweg nicht zugeleitet werden. Erforderlichenfalls sind auf der Zwischenlagerfläche zusätzliche Entwässerungseinrichtungen einzubauen. Die Wirksamkeit der Straßenentwässerung und die Vorflutverhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 FStrG).

 

Beschlussvorschlag:

zu Teilfläche 1:

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Bamberg zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren vom 17.05.21 zur Teilfläche 1 wird berücksichtigt und entsprechend durch die Gemeinde abgewogen;

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

zu Teilfläche 2:

Die Entwässerung der Zwischenlagerfläche wird im Zug der Erschließungsplanung detailliert festgelegt und ggfs. mit dem staatlichen Bauamt abgesprochen. Eine Verwendung der Entwässerungseinrichtungen der Bundesstraße bzw. des parallel verlaufenden Geh- und Radweges ist nicht vorgesehen. 

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

5.              Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Abt. Landwirtschaft, vom 06.05.2021

 

Teilfläche 1:

Der Planungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,22 ha, wobei bereits ein Teil bebaut ist bzw. als Parkplatz genutzt wird. Der östliche Teil (Flur-Nr. 438, Gemarkung Bischberg) wird im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Ackerfläche ist ca. 0,25 ha groß und weist mit einer Boden-/Ackerzahl von 70/72 und der Bodenart sandiger Lehm eine vorzügliche Bodenqualität auf. Die Ackerzahl liegt damit deutlich über der durchschnittlichen Ackerzahl (40) im Landkreis Bamberg.

 

Es wird deshalb unsererseits darauf hingewiesen, dass mit landwirtschaftlichem Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB).

 

Im Bayerischen Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 wird -neben den bereits im BauGB genannten Punkten- die Begrenzung auf 5 ha Flächenverbrauch pro Tag bis spätestens zum Jahr 2030 festgelegt. Um dies zu erreichen, bedarf es Anstrengungen auf jeder Ebene. Gerade in der aktuellen Gesamtsituation zeigt sich einmal mehr, dass eine regionale Nahrungsmittelerzeugung ein sehr hohes Gut darstellt. Dafür ist -neben Wasser und Luft- der verfügbare Boden ein knapper Faktor, mit dem sehr bedacht umgegangen werden muss.

 

Es ist deshalb gewissenhaft abzuwägen, ob für die Ansiedlung eines weiteren Discounters wertvolle Ackerfläche dauerhaft verbraucht werden soll.

 

Es ist zudem darauf zu achten, dass die angrenzende landwirtschaftliche Nutzfläche im Osten (Flur-Nr. 437) nicht durch Auffüllungen oder Abgrabungen negativ beeinträchtigt wird. Mit etwaigen Einfriedungen sollte, damit die landwirtschaftliche Fläche auch zukünftig ohne Beeinträchtigungen und vollständig bewirtschaftet werden kann, ein Abstand von mindestens 0,5 m zu dieser Ackerfläche eingehalten werden.

 

Teilfläche 2:

Die Flur-Nr. 429 (Gemarkung Bischberg) wird bereits für die Zwischenlagerung von Erdaushub genutzt, eine landwirtschaftliche Nutzung wird nicht mehr gemeldet. Die Fläche ist zudem sehr klein (ca. 0,15 ha) und für die landwirtschaftliche Nutzung ungünstig geformt. Bei der Nutzung als Zwischenlager für Erdaushub ist darauf zu achten, dass die angrenzende Ackerfläche im Westen nicht negativ beeinträchtigt wird. Es sollte auch nur unbelasteter Boden zwischengelagert werden.

Insgesamt ist darauf zu achten -auch bei TF 1- dass die dahinter liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen auch weiterhin uneingeschränkt und ohne Umwege von der Landwirtschaft erreicht werden können.

 

Beschlussvorschlag:

 

zu Teilfläche 1:

Die Stellungnahme zur Teilfläche 1 entspricht der Stellungnahme aus dem Bebauungsplanverfahren. Die Stellungnahme wird im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes abgewogen; Änderungen für das Flächennutzungsplanverfahren ergeben sich hieraus nicht.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

zu Teilfläche 2:

Die Bewirtschaftung und die Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche im Westen sind bei der Nutzung der Zwischenlager vollständig gewährleistet.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

6.              Zur Stellungnahme des Kreisbrandrates Bernhard Ziegmann vom 02.05.2021

 

Löschwasserversorgung:

Die öffentliche Wasserversorgung muss so dimensioniert sein, dass diese 96 cbm Wasser für 2 Stunden fördern kann. Sollten Projekte mit einem höheren Löschwasserbedarf sich ansiedeln, muss der Löschwasserbedarf neu bewertet werden, bzw. der Betreiber selbst dafür Sorge tragen. (muss die Gemeinde bzw. das LRA dann bestimmen)

 

Nach Möglichkeit, sollten Überflurhydranten installiert werden.

 

Zufahrten:

Die Zufahrtstraßen müssen den einschlägigen Vorschriften - Normen für Feuerwehrfahrzeuge entsprechen (nach DIN 14 090).

 

Begrünung:

Bei der Bepflanzung von Hecken und Sträuchern ist darauf zu achten, dass bei einem Leitereinsatz diese keine Behinderung darstellen.

Das Straßenniveau sollte so geplant sein, dass bei Schüttregen das Einlaufen von Wasser in Kellern kaum möglich ist.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung werden die Hinweise bzw. Forderungen des Kreisbrandrates aufgenommen.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

7.              Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 26.04.2021

 

Zum Bereich der Teilfläche 1, Flurnummern 327/12,316/3 (TF), Gemarkung Trosdorf und der Flurstücke 439, 438, Gemarkung Bischberg:

Hierzu verweisen wir auf unsere Stellungnahme zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan: 5. Änderung und Erweiterung des Teilbebauungsplanes "Industriegebiet Trosdorf", vom 26.04.21.

 

Zum Bereich der Teilfläche 2, Flurnummer 429, Gemarkung Bischberg:

Im angrenzenden Grundstück zu dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass die Anlagen unseres Unternehmens nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Wir haben zu Ihrer Information Übersichtspläne im Maßstab 1:1.000 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden.

 

Wir bitten Sie, folgende Anlagen unseres Unternehmens in den Planungsunterlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren:

 

Gasleitungen (mit Schutzstreifen je 0,5 m beiderseits der Trassenachse)

 

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Übernahme der Leitungen in den Bebauungsplan nicht davon entbindet, weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen.

 

Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.

 

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass freigelegte Gasleitungen erst dann wieder verfüllt werden dürfen, nachdem unser Betriebspersonal diese auf Beschädigungen überprüft haben.

 

Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt „Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ bei Grabarbeiten hinweisen.

 

Anfragen für Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-bamberg@bayernwerk.de, oder an die obenstehende Postadresse. Telefonische Anfragen bitte an 0951/30932-338.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Zu Teilfläche 1 (Flurnummern 327/12,316/3 (TF)), Gemarkung Trosdorf und der Flurstücke 439, 438, Gemarkung Bischberg):

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Ohne Abstimmung

 

Zu Teilfläche 2 (Flurnummer 429, Gemarkung Bischberg:)

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Aufgrund der außerhalb des Plangebietes liegenden Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH und wegen der Übersichtlichkeit der Planzeichnung erfolgt in der Flächennutzungsplanänderung kein Einzeichnen der Leitungen. In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung werden die Anlagen erwähnt und die Hinweise bei in der Nähe geplanten Tiefbaumaßnahmen der Gemeinde aufgenommen.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

8.              Zur Stellungnahme der Stadtwerke Bamberg vom 15.04.2021

 

Von Seiten der Stadtwerke Bamberg bestehen keine Einwände.

 

Glasfaseranbindung FTTX:

In dem gekennzeichneten Bereich befinden sich Glasfaserleitungen, diese dürfen nicht überbaut oder bepflanzt werden.

 

Straßenbeleuchtung:

Im Bereich der geplanten Verkehrsflächen ist durch die Gemeinde Bischberg der Ausbau der Straßenbeleuchtung vorgesehen.

Die Stadtwerke Bamberg Energiedienstleistung GmbH tritt aufgrund der umfassenden Verantwortung der Straßenbeleuchtung gemäß dem Straßenbeleuchtungsvertrag als Betreiber der gesamten Straßenbeleuchtung in Bischberg auf. Die Änderung der Straßenbeleuchtung wird dem Erschließungsträger in Rechnung gestellt.

 

Strom-/Gas-/ Wasserversorgung

Das Gebiet der Gemeinde Bischberg liegt nicht im Versorgungsbereich der Stadtwerke Bamberg.

 

Stellungnahme ÖPNV:

Von Seiten des Verkehrsbetriebes bestehen keine Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise zur Glasfaseranbindung FTTX und zu der Straßenbeleuchtung werden in der Begründung der Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

9.              Bürgerbeteiligung

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt dies zur Kenntnis.

 

Ohne Abstimmung

 

 

C.      Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt Kenntnis von den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger, die im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen sind. Zu den eingegangenen Anregungen wurden entsprechende Abwägungsbeschlüsse gefasst.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg billigt den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung für die Bereiche „Industriegebiet Trosdorf“ und „Zwischenlagerfläche für Erdaushub“ in der Fassung vom 29.07.2021 und beschließt, den o. g. Bauleitplanentwurf mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Fachbehörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 


Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0